Satzung


Die Satzung vom 28.06.1980


des Berufsverbandes der Hygieneinspektoren Baden-Württemberg e.V. in der Fassung der Änderungen vom 26. 11. 1993, 13. 11. 1995 und 7. Januar 2013

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: „Berufsverband der Hygieneinspektoren Baden-Württemberg e.V.“, im weiteren „Berufsverband“ genannt.
2. Der Berufsverband hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.
4. Der Berufsverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Berufsverbandes ist es, mit den in Baden-Württemberg tätigen Gesundheitsaufsehern und Hygienefachkräften sowie den Berufsverbänden in anderen Bundesländern einen berufs-bezogenen Erfahrungsaustausch zu pflegen. Der Berufsverband setzt sich dafür ein, dass die Ausbildung auf einen Stand gebracht wird, der den ständig wachsenden und sich ändernden sowie den höheren Anforderungen entspricht. Außerdem setzt er sich dafür ein, dass die fachliche Fortbildung erweitert, gefördert und unterstützt wird.
2. Der Berufsverband dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Er verfolgt keine politischen, wirtschaftlichen oder konfessionellen Ziele.

§ 3 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres. Über die laufenden Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenwart Buch zu führen.
2. Die Kassenführung ist durch zwei Kassenprüfer (Rechnungsprüfer), die zum Zeitpunkt der Wahlen von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.
3. Die Kassenprüfer berichten zunächst dem Vorstand (Vorsitzenden) und dann der Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Berufsverband besteht aus ordentlichen Mitgliedern
2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von staatlich geprüften Gesundheitsaufsehern, Gesundheitsaufsehern in Ausbildung und von Gesundheitsaufsehern, die diese Tätigkeit seit Jahren ausüben, erworben werden.
3. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden und durch Aufnahmebestätigung erworben (Aushändigung der Mitgliedskarte).
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig mit 2/3 Mehrheit.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er ist dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vorher schriftlich mitzuteilen.
6. Der Ausschluss ist aus wichtigen Gründen möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor:
a) wenn das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand ist und diesen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt.
b) Bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Berufsverbandes.
c) Bei ernsten Verstößen gegen die Satzung.
7. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen und ist schriftlich per Einschreiben dem Betroffenen mitzuteilen.
Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind auch außerhalb der Mitgliederversammlung berechtigt, Anträge beim Vorstand einzubringen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse des Berufsverbandes zu befolgen.
b) die Aufgaben und Tätigkeiten des Berufsverbandes nach Kräften zu unterstützen.
c) keine Maßnahmen durchzuführen, die den Interessen des Berufsverbandes entgegenstehen.

§ 6 Gebühren und Beiträge
Jedes Mitglied ist verpflichtet Beitrag zu bezahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist ohne Aufforderung im Voraus für das Kalenderjahr zu zahlen und ist bis spätestens 31. Januar jeden Jahres fällig.

§ 7 Organe
Die Organe des Berufsverbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung und Stimmrecht
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Berufsverbandes, sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, diese ist nicht übertragbar.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich einmal statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Vertreter, durch schriftliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem Termin einberufen.
Die Tagesordnung, die durch den geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird, muss mit Bezug auf § 8 Nr. 3 die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten Punkte enthalten.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzusetzen wenn der geschäftsführende Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Feststellung, Auslegung und Änderung der Satzung gemäß § 33 BGB mit 3/4 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Entgegennahme und Billigung des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnung sowie des Berichts der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstandes einschl. des Kassenwartes.
d) Wahl des Vorstandes im Turnus von 4 Jahren, es sei denn es sind Ersatzwahlen notwendig.
e) Wahl von zwei Kassenprüfern im Turnus von 4 Jahren.
f) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge sowie evtl. Beitragsfreiheit - z. B. für Ehrenmitglieder - mit 2/3 Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
g) Auflösung des Berufsverbandes mit einer ¾ Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Vertreter geleitet. Der Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit sowie der Zahl der Anwesenden und den Abstimmungsergebnissen in einer Niederschrift festzuhalten. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen.

§ 9 Vorstand und Wahlen
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem Beirat
2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzender)
c) der Schriftführer
d) der Kassenwart
Vorstand im Außenverhältnis im Sinne des § 26 BGB sind die unter a) und b) genannten Personen. Jede dieser Personen ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des   1. Vorsitzenden von seinem Vertretungsrecht Gebrauch machen darf. Sind beide verhindert, erfolgt die Vertretung in der Reihenfolge wie unter § 9 Nr. 2 erwähnt.
3. Dem Beirat gehören an:
a) der Vertreter des Schriftführers;
b) der Vertreter des Kassenwartes (Rechnungsführer);
c) je ein Vertreter der Regierungsbezirke (Obmann);
d) Ehrenvorsitzende;
4. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt.
5. Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitglieder-versammlung gewählt. Mit Zustimmung der Anwesenden kann auch durch Zuruf/Handzeichen abgestimmt werden.
Die Obmänner werden von Mitgliedern der jeweiligen Regierungsbezirke gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung (siehe Anlage 1).
6. Eine Wiederwahl auch der Kassenprüfer, ist möglich.
7. Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Zeitpunkt und Ort des Zusammentritts sind in das freie Ermessen der Vorstandsmitglieder gestellt. In der Regel legt der 1. Vorsitzende den Tagungsort fest und lädt hierzu, im Benehmen mit dem Schriftführer, rechtzeitig schriftlich unter Zusendung der Tagesordnung ein.
8. Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte entsprechend der Satzung und der Geschäfts-ordnung. Er gibt sich die Geschäftsordnung selbst.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
10. Besondere Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgen auf Beschluss des Gesamtvorstandes.
11. Über die Vorstandssitzung und die Beschlüsse ist Protokoll zu führen, dieses ist den Mitgliedern des Vorstandes baldmöglichst zuzusenden.

§ 10 Geschäftskosten, Verwendung der Finanzmittel
Alle Einnahmen aus Beiträgen und Spenden sowie sonstigen Möglichkeiten des Berufsverbandes werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele des Berufsverbandes verwendet.
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen der Vorstandsmitglieder, bzw. der beauftragten Mitglieder, werden vom Verband gegen Vorlage des Nachweises erstattet, sofern diese nicht von Dritten ersetzt werden. In der Regel werden die Reisekosten in Höhe der 2.Klasse-BB-Fahrkarte erstattet. Tagegeld wird keines gewährt.

§ 11 Auflösung des Verbandes
Im Falle der Auflösung des Berufsverbandes nach § 8 Nr. 4g ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, bzw. dessen Vertreter, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 12 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung am 26. Nov. 1993 vorgetragen und von dieser einstimmig genehmigt worden und am gleichen Tage in Kraft getreten.
Freiburg, den 26. November 1993
Michael Gaßner
1. Vorsitzender